Institut für Umweltgeschichte und Regionalentwicklung e.V.
Institut für Umweltgeschichte und
Regionalentwicklung e.V.
Satzung
Mit der Satzungsänderung vom 23.01.2009
Bisherige Änderungen: Satzungsänderung vom 10.03.2006, 17.10.2003, 06.10.2001 und Neufassung
der Satzung vom 16.12.1991 am 20.03.1993 aufgrund
der Änderungen vom 6.7.1992 und 7.9.1992.
§1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Institut für Umweltgeschichte und
Regionalentwicklung e.V.". Er hat seinen Sitz in Neubrandenburg.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Koordinierung von
Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Umweltgeschichte und
Regionalentwicklung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse sollen nach Möglichkeit auch Zwecken der Umweltforschung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Landschafts- und Regionalplanung sowie der Denkmalpflege und Heimatgeschichte zur Verfügung gestellt werden. Der Verein versteht Umweltgeschichte als Sammelbegriff für die Ergebnisse der historischen Umweltforschung. Umweltgeschichtsforschung ist ein Spezialzweig der Geschichts- und Umweltwissenschaften, der sich der Aufgabe stellt, die Ökologieproblematik der Gegenwart an den ökologischen Problemen menschlichen Arbeitens und Lebens der Vergangenheit zu messen sowie Zeugnisse der Umweltnutzung und der Umweltprobleme zu sammeln und aufzuarbeiten. Die Erschließung und kritische Aufarbeitung der Wurzeln, Wege, Irrwege und Umwege gesellschaftlich-historischer Prozesse, Entscheidungen und Zusammenhänge soll Hinweise und Entscheidungshilfen für die Lösung der gegenwärtigen und zukünftigen Umweltprobleme bringen. Die Arbeit des Vereins soll daher zur Entwicklung zeitgemäßer, problemadäquater Umweltschutz- und Umweltnutzungskonzepte beitragen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Förderung und Durchführung kulturhistorischer, sozial- und
umweltgeschichtlicher Forschung, Bildung und Dokumentation, - die Einrichtung eines Studienarchivs und einer Bibliothek, das
Zeugnisse von Umweltforschung, Naturschutz und Umweltschutz,Heimatgeschichte und Denkmalpflege vor allem auf dem Gebiet der neuen Bundesländer sammelt, aufbereitet und der Öffentlichkeit für die allgemeine Weiterbildung und zu Studien- und Forschungszwecken zur Verfügung stellt, - wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
- Vergabe und Vermittlung von Forschungsvorhaben
- Erstellen von wissenschaftlichen Gutachten
- Beratung und Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern, die im
Sinne des Vereinszwecks tätig sind - Veröffentlichung insbesondere der eigenen Forschungsergebnisse
- Durchführung von Seminaren und Aufklärungsveranstaltungen
- Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Vereinigungen,
welche dieselben Ziele verfolgen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Angestellte, Mitarbeiter/innen und Mitglieder sind bei
wissenschaftlicher Betätigung nach §2, Absatz 1 und 2 frei. Es besteht kein
inhaltliches Weisungsrecht des Vorstandes, noch Dritter. Vorhaben, bei denen die Wissenschaftsfreiheit nicht gewährleistet ist, werden nicht durchgeführt.
§3
Mittel des Vereins
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft, Eintritt
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die
Mitgliedschaft wird grundsätzlich durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben.
(2) Mit dem schriftlichen Antrag erkennt der Bewerber oder die Bewerberin für den Fall seiner/ ihrer Aufnahme die Satzung an. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Darüber hinaus sind Fördermitgliedschaften möglich. Fördermitglieder
unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein
aktives und auch kein passives Wahlrecht. Fördermitgliedschaft entsteht durch
schriftliche Beitrittserklärung und durch Zahlung des Fördermitgliedbeitrages.
Ein Fördermitglied kann jederzeit seinen Austritt erklären. Der Austritt ist
schriftlich zu erklären.
§5
Mitgliedschaft, Verlust
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Streichung
oder Ausschluß.
(2) Ein Mitglied kann seinen Austritt jederzeit erklären. Der Austritt
ist schriftlich zu erklären. Der Beitrag ist für das laufende Kalenderjahr noch
zu zahlen.
(3) Der Vorstand kann Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten
oder gröblich gegen die Ziele des Instituts verstoßen, ausschließen.
(4) Dem betreffenden Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Der Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe von Gründen
schriftlich bekanntzugeben.
(5) Gegen den Ausschluß kann das betreffende Mitglied innerhalb von 30
Tagen nach Empfang des Bescheides Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Über den endgültigen Ausschluß entscheidet in diesem Fall die Mitgliederversammlung.
§6
Beiträge und sonstige Pflichten
(1) Die Beitragshöhe und -fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
(2) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag in schriftlich begründeten Ausnahmefällen ermäßigen oder erlassen. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist innerhalb des ersten Quartals zu entrichten. Bei Beitritten im Laufe des Kalenderjahres ist der anteilige Jahresbeitrag zu entrichten.
(3) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ruhen die Mitgliedsrechte.
Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden aus der Mitgliederliste gestrichen.
§7
Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen,
insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§8
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in, dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in, dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in.
(2) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§9
Die Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt
(2) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre
Aufgaben sind:
Die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen über das abgelaufene Geschäftsjahr
die Genehmigung des Haushaltsplanes
die Entlastung des Vorstandes
die Beschlußfassung über vorliegende Anträge
die Wahl des Vorstands auf zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig
die Abwahl von Vorstandmitgliedern
die Wahl von jährlich zwei Kassenprüfer/innen
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von einem Monat unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung und der bislang vorliegenden Anträge brieflich einberufen.
(4) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die entsprechenden Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn dem Vorstand schriftlich vorliegen.
(5) Alle übrigen Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorliegen. Sämtliche vorliegende Anträge werden den Mitgliedern zugeschickt. Darüberhinaus können sie in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
(6) Initiativanträge sind zulässig. Über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(7) Initiativanträge zur Änderung der Satzung oder zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern sind nicht zulässig.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es 10 Prozent der Mitglieder des Vereins schriftlich verlangen.
(9) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
§ 10
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Die Gründung eines wissenschaftlichen Beirates erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder eines wissenschaftlichen Beirats haben die Aufgabe, den Verein in fachlichen Fragen zu beraten. Mitglieder eines wissenschaftlichen Beirates werden vom Vorstand berufen. Die Berufung von Mitgliedern eines wissenschaftlichen Beirates wird von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt.
(3) Mitglieder eines wissenschaftlichen Beirates sind beitragsfrei.
§11
Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§12
Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens mit Einwilligung des Finanzamtes im Sinne des §61 Abs.1 AO. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts einzutragen.
§13
Vereinsvermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt die Sammlung "Studienarchiv Umweltgeschichte“ (Archiv und Bibliothek) des Vereins an ein öffentliches Archiv oder eine öffentliche Bibliothek. Das sonstige Vermögen des Vereins fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die gemeinnützige Zwecke verfolgt, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden haben. Sämtliche Vermögensübereignungen erfordern die Einwilligung des Finanzamtes im Sinne des § 61 Abs. 1 AO.
§14
Schlußbestimmungen
Die Satzung wurde am 16.12.1991 in 1040 Berlin, Eichendorffstraße 16, errichtet.
Die vorliegende Fassung entspricht dem Stand vom 23.01.2009. Sie enthält die
Satzungsänderungen vom 23.01.2009, 10.03.2006, 17.10.2003, 6.10.2001, 6.7.1992 und 7.9.1992. Die Fassung vom 16.12.1991 wurde am 20.03.1993 neu gefasst.
Für die Richtigkeit
Prof. Dr. Mathias Grünwald
(1. Vorsitzender)
Anlage
Zu § 6 Beiträge und sonstige Pflichten
Beiträge zum IUGR e.V. gemäß Beschluss der Jahresmitgliederversammlung des IUGR e.V. vom 07. Dezember 2012
Die Beiträge des IUGR e.V. betragen jährlich:
Erwachsene 40,00 Euro
Familien 60,00 Euro
Rentner, Jugendliche
Studierende, Arbeitslose 20,00 Euro
Institutionen 100,00 Euro
Fördermitgliedschaft ab 100,00 Euro